Geltendes Recht

Der sogenannte Handel mit Punkten zum Flensburger Fahreignungsregister ist nicht strafbar. Weder für den Punkteabgeber noch für den Punkteübernehmer, und somit auch nicht für den Punktehändler. Voraussetzung dafür ist die richtige Ausführung des Punktehandels. Das haben mehrere Gerichte unabhängig voneinander entschieden. Die Rechtsgrundlagen für den Punktehandel sind wie folgt:

Es ist nicht gesetzeswidrig die Bußgeldbehörde bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit bewusst in die Irre zu führen um einen anderen oder sich selbst vor einer Ahndung zu bewahren. „Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände – mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren“

Siehe http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2017&Seite=2&nr=22304&pos=29&anz=360

Wichtig hierbei ist vor allem, dass der Bezichtigte die Ordnungswidrigkeit zugibt und den Anhörungsbogen selbst ausfüllt. „Wenn derjenige, der zunächst von der Behörde wegen des Verkehrsverstoßes angeschrieben wurde, den Punkteübernehmer als Fahrer zur Tatzeit benennt, macht er sich einer falschen Verdächtigung gem. § 164 II StGB strafbar. Er würde wider besseres Wissen gegen denjenigen, der die Punkte übernimmt, die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen bezwecken. Gibt aber der „Übernehmer“ selbst den Verkehrsverstoß unter Nennung seiner Anschrift zu, entfällt eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung. Und Selbstbezichtigung in Bußgeldsachen ist straflos.“ so Uwe Lenhart, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht. http://www.lenhart-ra.de/wp-content/uploads/2012/04/02_NJW_aktuell_15_2012.pdf

Das bedeutet; Sich selbst einer Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen ist nicht strafbar, zudem ist der Fahrzeughalter ohnehin nicht dazu verpflichtet, sich zum Tathergang zu äußern. Auch der die Bereitschaft zur Punkteübernahme inserierende Dritte würde sich bei diesem Vorgehen nicht als Mittäter oder Anstifter nach § 164 StGB strafbar machen. Beim Punktehandel kommt es nicht zum Straftatbestand der Strafvereitelung, da es sich ganz einfach nicht um Straftaten handelt. Es handelt sich lediglich um Ordnungswidrigkeiten und den damit bedrohten Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten.

Der Erfolg einer Punkteübernahme hängt grundsätzlich davon ab, wie gründlich die Behörden einzelne Fälle überprüfen, angesichts der Überlastung der meisten Bußgeldstellen, erfolge ein Abgleich des Beweisfotos mit dem Passbild meist nur bei auffälligen Unstimmigkeiten aufgrund des Geburtsdatums oder des Geschlechts oder, wenn sich ein Fahrer aus dem Ausland schuldig bekennt. Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße gelten mittlerweile als Massendelikt, und werden durch automatisierte Verfahren bearbeitet sodass man zwar nie garantieren – mit Sicherheit aber sagen kann, dass bei einem Großteil dieser Verfahren kein Bildabgleich stattfindet. Sollte es dennoch zu einer manuellen Prüfung der Verstöße kommen und die Täuschung auffliegen, muss man im schlimmsten Fall in den sauren Apfel beißen und seinen Verstoß sowie das Bußgeld annehmen – für die Bezichtigung eines anderen Fahrers muss jedoch weder dieser, noch der eigentliche Fahrer mit weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.